Onlinehändler aufgepasst: Abgabeverbot von E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche

Mit Inkrafttreten der Änderung des Jugendschutzgesetzes ab 01.04.2016 dürfen E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche nicht mehr abgegeben werden.

Vielen Händlern werden Abmahnungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz bekannt sein, so bei Verkauf/Abgabe von beispielsweise nicht freigegebenen Medienträgern (FSK 18 der USK 18), ohne sicherheitstechnische Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Abgabe solcher Medienträger an Kinder und Jugendliche auszuschließen.

Das gilt ab sofort auch für den Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas – im stationären Handel wie im Fernabsatz (Onlinehandel). Und zwar auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse!

§ 10 JuSchG wurde um Absätze 3 und 4 ergänzt. Diese lauten nun:

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Im Fernabsatz werden folglich auch E-Zigaretten und E-Shishas nur noch mittels Alters- und Identitätsprüfung legal verkauft und versandt werden können. Das macht die Versandkosten teurer, die Kosten können aber abgewälzt werden (Versandkosten, die der Kunde trägt).

Wer entsprechende Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Denn ein Verstoß gegen das JuSchG stellt stets zugleich einen erheblichen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar.

Der Gegenstandswert wird bei entsprechenden Abmahnungen nicht unter 10.000 EUR liegen. Von daher werden solche Verstöße nicht unerhebliche Kosten auslösen.

Selbst das bloße Angebot von E-Zigaretten und E-Shishas soll Kindern und Jugendlichen gegenüber unzulässig sein. Von daher wird empfohlen, den Zugang zu entsprechenden Webseiten mit Angeboten von E-Zigaretten und E-Shishas bereits zu beschränken. Eine einfache Altersabfrage dürfte dabei genügen. Wer entsprechende Webseiten einsehen möchte, muss also zuvor (wahrheitsgemäß) bestätigen/ anklicken, bereits volljährig zu sein – nur dann wird der Kunde die Webseite vollständig nutzen können.

Für Fragen, insbesondere nach Erhalt einer Abmahnung,  stehen wir gerne für eine unverbindliche und kostenlose Erstinformation zur Verfügung.